Testaments­vollstreckung

In der Funktion als Testamentsvollstrecker gewährleisten wir die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers und sorgen für eine effiziente Verwaltung und reibungslose Verteilung des Nachlasses.

Was ist eine Testaments­vollstreckung und welchen Zweck hat sie?

Die Planung der Nachfolge wirft regelmäßig die Frage auf, wie und durch wen nach dem Todesfall die im Testament verfügte Vermögensverwaltung und -verteilung vorgenommen werden soll. Der Erblasser kann im Testament die sog. Testamentsvollstreckung anordnen, so dass ein Testamentsvollstrecker seinen Willen nach dem Tode umsetzt. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, das Vermögen im Einklang mit dem letzten Willen des Erblassers zu verwalten oder zu verteilen.

Die Testamentsvollstreckung hat den Zweck, eine ordnungsgemäße Umsetzung des im Testament verfügten letzten Willens zu sicherzustellen. Gerade bei komplexen Nachlässen kann es ratsam sein, eine fachlich erfahrene Person damit zu betrauen, um eine Umsetzung der letztwilligen Verfügung sicherzustellen. Dadurch können Komplikationen bei der Verwaltung oder der Verteilung des Vermögens an die Erben vermieden werden. Dies kann die Beziehung unter den Erben entlasten und den Wert des Nachlasses sichern.

Wann und wie empfiehlt sich ihre die Anordnung im Testament?

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann sich bei komplexen Vermögen, deren Betreuung ein umfangreiches wirtschaftliches und rechtliches Know-How erfordert und hohe zeitliche Ressourcen bindet, sinnvoll sein. Dies gilt vor allem dann, wenn die Erben diese nicht aufbringen können oder möchten.  

Darüber hinaus kann die Testamentsvollstreckung bei Familien mit unterschiedlichen Interessen, unterschiedlichen Fähigkeiten oder drohenden Differenzen ratsam sein, um Streit um das Erbe zu verhindern.

Eine Testamentsvollstreckung ist zudem naheliegend um minderjährige Kinder oder junge Erwachsene, die Ihre Ausbildung noch nicht beendet haben, zu schützen; ebenso in Patchworkfamilien, bei betreuungsbedürftigen Erben oder wenn keine Nachkommen vorhanden sind.

Dabei kann der Erblasser im Testament eine sog. Abwicklungs­testaments­vollstreckung oder die sog. Dauer­testaments­vollstreckung anordnen. Die Abwicklungs­vollstreckung ist auf die Verteilung des Nachlasses gerichtet, während die Dauer­testaments­vollstreckung eine längerfristige Verwaltung des Nachlasses regelt.

Beide Formen können im Testament individuell gestaltet werden, so dass sie zeitlich und inhaltlich auf den Einzelfall angepasst sind. Dazu bedarf es einer gründlichen Planung der Nachfolge, in der die Art, Dauer und der Umfang der Testaments­vollstreckung erörtert und testamentarisch berücksichtigt wird.

Warum ist die Auswahl des Testaments­vollstreckers von besonderer Bedeutung?

Wer sich für die Testamentsvollstreckung entscheidet, sollte den Testamentsvollstrecker sorgfältig auswählen. Dieser muss geeignet sein, den Nachlass effizient und gewissenhaft zu verwalten oder – je nach Willen des Erblassers – wirtschaftlich sinnvoll zu verwerten und an die Erben zu verteilen.

Dafür sind Erfahrung mit ganz unterschiedlichen Vermögenswerten, mit dem Verfahren vor dem Nachlassgericht, mit steuerlichen Themen und ein vertrauensvoller Umgang mit Angehörigen von essentieller Bedeutung.

Wodurch zeichnen wir uns bei dieser Tätigkeit aus und worauf legen wir besonderen Wert?

Wir verfügen über ein breites Spektrum an Erfahrung als Testamentsvollstrecker und können Ihnen eine vertrauensvolle und effektive Verwaltung und Abwicklung anbieten.

Die Antragsverfahren vor dem Nachlassgericht, die Vorbereitung der steuerlichen Veranlagungen von Nachlässen, der Umgang mit Banken, Immobilienverwaltungen, Notaren, sowie mit Mitgesellschaftern und dem Management von Beteiligungen sind uns vertraut. Ebenso der Umgang mit aller Art von Vermögenswerten wie Immobilien, Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, sowie Kunst, Schmuck, Oldtimern oder sonstigen Wertgegenständen.

Ein besonderes Anliegen ist uns das notwendige Feingefühl im Umgang und der Austausch mit den Erben. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bedeutet immer auch eine Einschränkung der unmittelbaren Verfügungsmöglichkeiten der Erben.

Die Anordnung und die konkrete Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung sollte unserer Überzeugung nach mit den Erben vorbesprochen und transparent kommuniziert werden, wenn Alter und Reife dies bereits zulassen. Als Testamentsvollstrecker sind wir verpflichtet den Willen des Erblassers umzusetzen, tun dies gleichwohl in der Praxis immer auch mit den und für die Erben, so dass dieser Zusammenarbeit ein Vertrauensverhältnis zugrunde liegen muss.